Wer im Kanton Freiburg eine Liegenschaft verkauft, erzielt in vielen Fällen einen sogenannten Grundstückgewinn. Dieser unterliegt einer kantonalen Grundstückgewinnsteuer, die zusätzlich durch einen kommunalen Zuschlag von 60 % ergänzt wird. In diesem Artikel fassen wir die wichtigsten Punkte für Eigentümer, Käufer und Investoren zusammen – verständlich, vollständig und mit praktischen Tipps aus der Immobilienpraxis.
Was ist die Grundstückgewinnsteuer?
Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Sondersteuer auf den Wertzuwachs von Immobilien. Sie fällt an, wenn der Verkaufspreis einer Liegenschaft höher ist als deren Anlagekosten – also dem ursprünglichen Erwerbspreis zuzüglich wertvermehrender Investitionen. Rechtliche Grundlage bildet Artikel 46 des kantonalen Steuergesetzes (DStG).
Beispiel: Ein Haus wurde 2010 für CHF 600’000 gekauft, seither wurden CHF 80’000 in Renovationen investiert, und es wird 2025 für CHF 950’000 verkauft. → Der steuerbare Gewinn beträgt CHF 270’000 (950’000 – 680’000).
Wie wird der Veräusserungsgewinn berechnet?
Der steuerbare Veräusserungsgewinn ergibt sich aus:
Verkaufserlös – Anlagekosten (Erwerbspreis + Aufwendungen)
Veräusserungserlös: Hier zählt nicht nur der beurkundete Kaufpreis, sondern alle geldwerten Leistungen des Käufers an den Verkäufer. Dazu zählen z. B. die Übernahme der Grundstückgewinnsteuer, Rückvermietung zu Vorzugspreisen, Ersatz von Verkaufsspesen oder die Einräumung eines Wohnrechts zugunsten des Verkäufers. Nicht berücksichtigt werden Entschädigungen für Mobiliar, Anteile am Erneuerungsfonds oder andere nicht-liegenschaftliche Werte, sofern diese im Kaufvertrag separat ausgewiesen sind.
Was zählt zu den Anlagekosten?
Zu den Anlagekosten gehören: Kaufpreis inkl. Nebenkosten, Baukosten, wertvermehrende Aufwendungen, Handänderungssteuern, Notariatsgebühren, Maklerprovisionen, Anschlussgebühren, Vorfälligkeitsentschädigungen sowie selbst erbrachte Arbeiten, sofern sie versteuert wurden. Wer seine Liegenschaft länger als 15 Jahre besitzt, kann statt des ursprünglichen Kaufpreises auch den Steuerwert, der mindestens vier Jahre vor dem Verkauf festgelegt wurde, als Basis verwenden.
Degressiver Steuersatz im Kanton Freiburg
| Besitzdauer | Steuersatz |
| bis 2 Jahre | 22 % |
| bis 4 Jahre | 20 % |
| bis 6 Jahre | 18 % |
| bis 8 Jahre | 16 % |
| bis 10 Jahre | 14 % |
| bis 15 Jahre | 12 % |
| über 15 Jahre | 10 % |
Dazu kommt ein Gemeindezuschlag von 60 % auf die kantonale Steuer.
Beispiel: Bei CHF 100’000 Grundstückgewinn und 10 % Steuer ergibt das CHF 10’000 Kantonsteuer + CHF 6’000 Gemeindezuschlag = CHF 16’000 Total.
Spezialregelung bei hohem Gewinn
Wenn der Gewinn aus Verkäufen innerhalb von 5 Jahren Eigentumsdauer über CHF 400’000 liegt, wird der darüberliegende Betrag mit einem 40 % höheren Steuersatz belegt.
Aufschubtatbestände
Unter bestimmten Bedingungen kann die Steuer aufgeschoben werden, z. B. bei Erbgang oder Schenkung, Ersatzbeschaffung, oder Eigentumsübertragungen innerhalb der Ehe oder bei Scheidung.
Praktischer Tipp aus der Maklerpraxis
Bei jedem Verkauf im Kanton Freiburg empfehlen wir, bereits vor der Vermarktung die Grundstückgewinnsteuer grob zu kalkulieren. Dadurch wissen Eigentümer, wie viel vom Gewinn effektiv übrigbleibt und ob sich ein Aufschub oder eine Ersatzbeschaffung lohnt. Unsere Experten von Marlin Immobilien AG unterstützen Sie bei der Berechnung, steuerlichen Optimierung und der strategischen Planung eines Verkaufs.
Hier finden Sie das offizielle Merkblatt der Steuerverwaltung:
👉 https://www.fr.ch/de/steuern/grundstueckgewinnsteuer/grundstueckgewinnsteuer
Fazit
Die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Freiburg ist komplex, aber planbar. Wer frühzeitig alle Faktoren kennt – insbesondere Besitzdauer, wertvermehrende Aufwendungen und steuerliche Aufschubmöglichkeiten – kann mehrere zehntausend Franken sparen. Lassen Sie Ihre individuelle Steuerlast von einem Experten prüfen. Kontaktieren Sie Marlin Immobilien AG – wir begleiten Sie professionell durch den gesamten Verkaufsprozess und helfen, Ihre steuerliche Situation optimal zu gestalten.