Wer eine Immobilie über eine Maklerin verkauft, schliesst einen Maklervertrag ab. In der Schweiz richtet er sich nach den Regeln des Auftragsrechts (Art. 412 ff. OR). Entscheidend ist die Form: einfacher Auftrag, Alleinauftrag oder qualifizierter Alleinauftrag. Die Wahl beeinflusst Engagement und Ergebnis.
Die drei gängigen Formen
| Form | Kurz erklärt |
|---|---|
| Einfacher Auftrag | Mehrere Makler dürfen parallel vermitteln; Sie dürfen auch selbst verkaufen. |
| Alleinauftrag | Nur ein Makler ist beauftragt; Sie können meist selbst verkaufen. |
| Qualifizierter Alleinauftrag | Ein Makler; auch ein Eigenverkauf löst die Provision aus. |
Warum der Alleinauftrag oft besser abschneidet
Beim einfachen Auftrag konkurrieren mehrere Anbieter um dasselbe Objekt. Das führt häufig zu Preisdruck, uneinheitlicher Vermarktung und dem Eindruck, die Liegenschaft sei «überall zu haben». Ein Alleinauftrag bündelt Verantwortung: eine klare Preisstrategie, professionelle Unterlagen und ein Ansprechpartner. Das wirkt hochwertiger – und erzielt oft ein besseres Resultat.
Provision und Dauer
Die Provision wird in der Regel als Prozentsatz des Verkaufspreises vereinbart und ist bei Erfolg geschuldet. Höhe, Auslagen und Vertragsdauer sind frei verhandelbar und gehören schriftlich festgehalten. Prüfen Sie Kündigungsfristen und was bei einem Eigenverkauf gilt.
Häufige Fragen
Wann ist die Provision fällig?
In der Regel erst bei erfolgreichem Verkauf, also mit Abschluss des Kaufvertrags. Die Details regelt der Vertrag.
Kann ich einen Alleinauftrag kündigen?
Massgebend sind die vereinbarten Fristen. Auftragsrechtlich bestehen zudem gesetzliche Möglichkeiten. Lassen Sie den Vertrag im Zweifel rechtlich prüfen.
Welche Form empfehlen Sie?
Für die meisten Verkäufe hat sich der Alleinauftrag bewährt, weil er Bündelung und Qualität sichert. Die passende Form klären wir individuell.
Wir erklären die Formen und finden die faire Lösung für Ihren Verkauf.
Verkauf besprechenAneta Dukova · Marlin Immobilien AG
Ihre Immobilien-Expertin – schweizweit für Sie da
Quellen
Schweizerisches Obligationenrecht, Art. 412 ff. (Mäklervertrag) fedlex.admin.ch
MARLIN Immobilien AG, Verkaufsdienstleistung marlin-immo.ch
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer-, Finanz- oder Rechtsberatung. Stand: August 2026.
