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Rechtliches

Geerbte Immobilie verkaufen: Was Erbengemeinschaften beachten müssen

Eine geerbte Immobilie verbindet Gefühl und Verantwortung. Wenn mehrere Erben gemeinsam entscheiden, braucht es Klarheit, Fairness und einen geordneten Ablauf – dann gelingt der Verkauf ohne Streit.

Die Erbengemeinschaft entscheidet gemeinsam

Bis zur Teilung gehört die Immobilie allen Erben zusammen. Wichtige Entscheidungen – auch der Verkauf – erfordern in der Regel Einstimmigkeit. Eine offene Kommunikation und ein gemeinsamer Fahrplan sind deshalb die halbe Miete.

Der Weg zum Verkauf

  • Erbschein und Eigentumsverhältnisse klären: Wer ist Erbe, was steht im Grundbuch?
  • Neutrale Bewertung einholen: Ein objektiver Marktwert verhindert Streit unter den Erben.
  • Rolle festlegen: eine Ansprechperson oder Vollmacht erleichtert den Prozess.
  • Verkauf oder Übernahme: Will ein Erbe übernehmen, wird er ausbezahlt; sonst folgt der Verkauf am Markt.
💡 Tipp von Marlin Immobilien Eine neutrale, nachvollziehbare Bewertung ist in einer Erbengemeinschaft Gold wert. Sie schafft eine gemeinsame Grundlage und nimmt Diskussionen die Schärfe.

Steuern und Fristen im Blick

Beim Verkauf kann die Grundstückgewinnsteuer anfallen; ihre Höhe ist kantonal geregelt und hängt unter anderem von der Haltedauer ab. Klären Sie die Steuerfolgen und allfällige Fristen früh mit Notar und Steuerfachperson.

Häufige Fragen

Müssen alle Erben dem Verkauf zustimmen?

In der Regel ja. Die Erbengemeinschaft entscheidet gemeinsam; bei Uneinigkeit kann eine Erbteilung oder im Äussersten eine richterliche Lösung nötig werden.

Wie wird der Wert fair bestimmt?

Mit einer neutralen Marktwerteinschätzung durch eine unabhängige Fachperson – so haben alle Erben dieselbe Grundlage.

Fällt Grundstückgewinnsteuer an?

Beim Verkauf in der Regel ja, kantonal unterschiedlich. Lassen Sie den Fall durch Notar und Steuerfachperson prüfen.

Eine geerbte Immobilie im Spiel?

Wir bewerten neutral und begleiten die Erbengemeinschaft Schritt für Schritt.

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Aneta Dukova · Marlin Immobilien AG

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Quellen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Erbengemeinschaft (Art. 602 ff. ZGB) fedlex.admin.ch

Hinweis: Grundstückgewinnsteuer ist kantonal geregelt – Notar und Steuerverwaltung beiziehen.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Lassen Sie Ihren Fall durch Notar, Anwalt, Treuhänder oder Bank prüfen. Stand: Juli 2026.

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