Ein Schuldenerlass ist ein Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger, der es dem Schuldner ermöglicht, von seinen Verbindlichkeiten befreit zu werden.
Für einen Schuldenerlass sind keine speziellen Formalitäten notwendig, wenn die Schulden nicht durch einen Vertrag entstanden sind. Es wird jedoch empfohlen, eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien zu treffen, um mögliche Risiken zu vermeiden.
In der Schweiz gibt es für Schuldner nur zwei Möglichkeiten, aus der Verschuldung herauszukommen: Entweder durch die vollständige Rückzahlung aller Schulden oder durch eine Vereinbarung mit den Gläubigern, dass nur ein Teil der Schulden beglichen werden muss. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, daher haben die Gläubiger die Freiheit, das Zahlungsangebot anzunehmen oder abzulehnen.
Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern kennt die Schweiz keine Restschuldbefreiung. Wenn ein Schuldner keine Mehrheit der Gläubiger für einen Schuldenerlass gewinnen kann, hat er in der Schweiz relativ geringe Chancen, schuldenfrei zu werden. Eine Gesetzesänderung, die ein neues Sanierungsverfahren einführen würde, wird derzeit diskutiert.
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Eine aufschiebende Bedingung ist eine Klausel in einem Vertrag, die die Wirksamkeit des Vertrags von einem zukünftigen Ereignis oder einer Bedingung abhängig macht. Bis das Ereignis eintritt, bleibt der Vertrag unverbindlich.
Die Baulinie ist eine festgelegte Linie auf einem Grundstück, die bestimmt, wo ein Gebäude errichtet werden darf.
Ein Bauvorbescheid ist eine formelle Erklärung der zuständigen Behörde, ob ein geplantes Bauvorhaben grundsätzlich genehmigt werden kann.
Eine Dienstbarkeit ist ein rechtliches Nutzungsrecht, das einer Person oder einem Grundstück eingeräumt wird, um bestimmte Rechte auf einem anderen Grundstück auszuüben, ohne dass das Eigentum an diesem Grundstück übertragen wird.
Das Erbbaurecht ist das Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten und zu nutzen, ohne das Grundstück selbst zu besitzen.
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