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Steuern

Grundstückgewinn- & Handänderungssteuer: Kanton für Kanton beim Verkauf

Beim Verkauf zählt nicht nur der Preis, sondern was nach Steuern bleibt. Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer sind kantonal geregelt – wer sie kennt, plant den Verkauf klüger.

Die zwei zentralen Steuern

Grundstückgewinnsteuer: Sie besteuert den Gewinn zwischen Kauf- und Verkaufspreis (vereinfacht). Je kürzer die Haltedauer, desto höher fällt sie in vielen Kantonen aus; lange Haltedauer wird oft begünstigt.

Handänderungssteuer: Eine Abgabe auf den Eigentumsübergang. Wer sie trägt – Käufer oder Verkäufer – und wie hoch sie ist, regeln die Kantone unterschiedlich; einige verzichten ganz darauf.

💡 Tipp von Marlin Immobilien Wertvermehrende Investitionen und Maklerkosten lassen sich beim Gewinn oft anrechnen. Sammeln Sie Belege über die Jahre – das senkt die steuerbare Basis.

Warum der Kanton entscheidend ist

Freiburg, Bern und Aargau handhaben Sätze, Haltedauer-Rabatte und die Handänderungssteuer je eigen. Eine pauschale Faustregel gibt es nicht – massgebend ist immer die Regelung am Standort der Liegenschaft.

Früh planen lohnt sich

Wer Haltedauer, Belege und Verkaufszeitpunkt im Blick hat, kann die Steuerlast spürbar beeinflussen. Eine Berechnung vor dem Verkauf schafft Klarheit über den Nettoerlös.

Häufige Fragen

Wer zahlt die Handänderungssteuer?

Das ist kantonal geregelt und teils verhandelbar; mal trägt sie der Käufer, mal wird sie geteilt. Einzelne Kantone erheben gar keine.

Wie senke ich die Grundstückgewinnsteuer?

Durch Anrechnung wertvermehrender Investitionen, Maklerkosten und eine längere Haltedauer. Belege sind dafür entscheidend.

Gibt es einen Steueraufschub?

Ja, etwa bei Ersatzbeschaffung von selbstbewohntem Wohneigentum. Die Voraussetzungen sind kantonal geregelt – bitte fachlich prüfen lassen.

Was bleibt nach Steuern von Ihrem Verkauf?

Wir ordnen Ihre Situation ein und arbeiten mit Notar und Treuhand zusammen.

Verkauf besprechen

Aneta Dukova · Marlin Immobilien AG

Ihre Immobilien-Expertin – schweizweit für Sie da

Quellen

Eidg. Steuerverwaltung, Steuerinformationen estv.admin.ch

Kantonale Steuerverwaltungen Freiburg, Bern und Aargau (jeweils offizielle Website).

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Lassen Sie Ihren Fall durch Notar, Anwalt, Treuhänder oder Bank prüfen. Stand: Juli 2026.

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